Mein Service für Sie als Kunde
Seit einiger Zeit gelten für Sie und uns eine Reihe von neuen Gesetzen. Ihre Eigenverantwortung hat aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union, ebenso wie der Verwaltungaufwand und die Bürokratie, erheblich zugenommen.
Seit dem 1. Januar 2013 gibt es die Möglichkeit sich den Schornsteinfeger in einigen Teilbereichen auszusuchen.
Hauseigentümer haben jetzt nicht nur das Recht sich den Schornsteinfeger für die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten auszusuchen, sondern auch die Pflicht, einen zugelassenen Schornsteinfeger hierfür zu beauftragen
Ihr Einverständnis vorausgesetzt werde ich Sie aber mit meinem Mitarbeiter wie gewohnt besuchen und betreuen.
Ich übernehme für Sie alle Ihnen vom Gesetzgeber auferlegten Aufgaben bezüglich der Sicherheit und Energieeinsparung Ihrer Feuerungsanlagen.
Teilweise Wahlfreiheit seit dem 1. Januar 2013
Hauseigentümer haben ab dem 1. Januar 2013 nicht nur das Recht, sich den Schornsteinfeger für die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten auszusuchen, sondern auch die Pflicht, einen zugelassenen Schornsteinfeger hierfür zu beauftragen. Die Verantwortung zur Durchführung der vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten liegt somit beim Hauseigentümer.
Für unten aufgeführte hoheitliche Tätigkeiten gilt die Wahlfreiheit nicht.
1. Die Feuerstättenschau (Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit) und
das Ausstellen von Feuerstättenbescheiden.
2. Das Durchführen von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der
Hauseigentümer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.
3. Prüfungen und Begutachtungen nach Landesbaurecht, z. b. nach Erstellung oder
Änderung von Schornsteinen oder anderen Abgasanlagen sowie der Anschluss
oder das Auswechseln von Feuerstätten.
Diese Aufgaben obliegen uneingeschränkt dem bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger und sind weiterhin mit Gebühren behaftet, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie festgelegt werden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.